Rechtssatz
Selbst auf ein im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zulässiges Neuvorbringen kann nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es in der Berufungsschrift beziehungsweise der Berufungsmitteilung enthalten ist. Dies gilt auch für den Fall der Beweiswiederholung; lediglich für den Fall der Beweisergänzung können jene Beweisanträge, deren Notwendigkeit sich erst auf Grund der Beweisergänzung ergibt, ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot zugelassen werden.
7 Ob 154/72 | OGH | 30.08.1972 |
Veröff: EvBl 1973/2 S 15 |
6 Ob 591/87 | OGH | 04.06.1987 |
nur: Für den Fall der Beweisergänzung können jene Beweisanträge, deren Notwendigkeit sich erst auf Grund der Beweisergänzung ergibt, ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot zugelassen werden. (T1) |
4 Ob 1508/91 | OGH | 12.02.1991 |
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1991/95 S 423 = RZ 1991/79 S 259 |
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0070OB00154_7200000_002
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