Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Uwe K***, Handelsvertreter, 2. Brigitte K***, Angestellte, beide Kottingbrunn, Hammererstraße 28, beide vertreten durch Mag.DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rudolf L***, Rechtsanwalt, Wien 1., Elisabethstraße 24, Nebenintervenient auf seiten der beklagten Partei Dr. Kurt P***, Rechtsanwalt i.R., Wien 19., Peter Jordanstraße 10, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ 12 R 91/85-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 500 Abs. 2 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Die im übrigen in Übereinstimmung mit den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN erfolgte Bewertung durch das Berufungsgericht ist, wie bisher, auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unanfechtbar (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 201; 3 Ob 599/85; zur Bewertung eines Rechnungslegungsbegehrens vgl. auch JBl. 1985, 113). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.
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