Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Die gerügte Feststellung ergibt sich sinngemäß eindeutig aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. Hier handelt es sich um eine tatsächliche Schlußfolgerung, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann.
2) Von widersprüchlichen Feststellungen kann keine Rede sein, weil der Umstand, daß über eine Untervermietung nicht gesprochen worden ist, nicht ausschließt, daß beide Teile davon ausgegangen sind, daß die Mieterin die Wohnung einem Dritten überlassen werde.
3) Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen § 182 ZPO im allgemeinen nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllen wird, besteht kein Anlaß, den Kläger zur Geltendmachung eines weiteren Kündigungsgrundes anzuleiten, wenn er erkennbar nur einen Kündigungsgrund genannt hat. Im übrigen würde einem solchen Vorgehen auch § 33 Abs 1 MRG entgegenstehen.
4) Daß einer Kündigung bezüglich eines Teiles des aufgekündigten Objektes nur stattgegeben werden darf, wenn der Kläger dies beantragt, ist ständige Judikatur (MietSlg 25381 ua). Ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein einheitlicher Bestandvertrag anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht erfüllt.
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