OGH 7Ob153/12v

OGH7Ob153/12v27.3.2013

 

Spruch:

Entscheidungsgründe:

Klägerin

Beklagte neurologischem Gebiet

Erstgericht

Berufungsgericht

Revision

Revisionswerberin

Revisionsbeantwortung

Rechtliche Beurteilung

Rechtzeitigkeit

rechtzeitig

inhaltlich

Gegenforderung

Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission

, bleibt bisherigen Bemessung Erstbemessung abweichender nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen

Grimm 4 Knappmann Prölss/Martin 28

Knappmann vor vor Grimm

ersten keine Grimm nach ohne Rixecker Römer/Langheid/Rixecker 3 fristgerechten Neu

ersten

nicht ersten

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