Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht einhelliger Judikatur (WBl. 1988, 205, SZ 58/165, 5 Ob 715/82 ua). Daß eine dem vorliegenden im Sachverhalt völlig gleichgelagerte Sache noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, demnach das Berufungsgericht nicht von einer Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen sein kann, muß die Revision selbst zugestehen.
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Einzelfalles keinesfalls von den in der aufgezeigten Judikatur dargelegten Grundsätzen abgewichen, weil sich die Legitimation des Vertragspartners des Beklagten im Prozeß 5 Cg 367/84 des Kreisgerichtes Wels erst auf Grund einer für den Kläger nicht vorhersehbaren Beweiswürdigung ergeben hat. Immerhin sprach für die Annahme des Klägers die vor Abschluß des Kaufvertrages ausgestellte Rechnung vom 24. Oktober 1983 (Beilage B), derzufolge der Verkauf des PKW nur auf Rechnung und im Namen der Anita H*** erfolgte. Dem Kläger kann daher fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Wahl des Prozeßgegners nicht vorgeworfen werden.
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