Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
- 1) Für Urteile der zweiten Instanz gilt § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.
- 2) Bei der Wertung der Erklärung der Beklagten und deren Auswirkungen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, der für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine Bedeutung zukommt, sodaß hier die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Notwendigkeit einzelner Detektivleistungen.
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