OGH 7Ob1523/88

OGH7Ob1523/8828.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon H***, Prokurist, 1210 Wien, Brachsengasse 9, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Walter W***, Geschäftsführer, 1100 Wien, Roubicekgasse 2/2/4, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien, wegen 295.210,60 S s.A, infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1988, GZ 12 R 58/88-40, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

  1. 1) Für Urteile der zweiten Instanz gilt § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.
  2. 2) Bei der Wertung der Erklärung der Beklagten und deren Auswirkungen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, der für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine Bedeutung zukommt, sodaß hier die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Notwendigkeit einzelner Detektivleistungen.

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