Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.1 ZPO i.V.m. § 502 Abs.2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision S 15.000,-- nicht übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt. Diese Bestimmung schließt alle Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte aus, deren Streitgegenstand den genannten Schwellwert nicht übersteigt (Fasching, LB Rdz 1869). Bei Beurteilung des Streitgegenstandes sind mehrere Ansprüche, über die das Berufungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung erkannte nur dann zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs.1 JN vorliegen (Fasching a.a.O. Rdz 1880). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nach § 55 Abs.1 Z 1 JN ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185). Daß mehrere gleichartige Leistungen auf Grund verschiedener Verträge erbracht wurden, genügt nicht (JBl.1976,436). Deshalb sind auch mehrere Darlehensforderungen nicht zusammenzurechnen, wenn die Darlehen unabhängig von einander hingegeben wurden und daher ein anderes rechtliches Schicksal haben können (1 Ob 520,521/80; 5 Ob 19/75). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Mangels Zusammenrechnung übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--.
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