Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen (4 Ob 359/87). Schon in der Klage wurde die Feststellung der Auflösung der Gesellschaft mit der Behauptung gesellschaftswidriger Verfehlungen verlangt.
2.) Das Berufungsgericht hat eingehend die Lehre und Judikatur zu der Möglichkeit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zitiert. Es besteht kein Grund davon abzugehen. Die Beurteilung des konkreten Falles reicht in ihrer Bedeutung über diesen nicht hinaus. Außerdem weicht die Revision teilweise von den getroffenen Feststellungen ab. Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Zif. 1 ZPO sind daher nicht gegeben.
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