OGH 7Ob14/90 (RS0016133)

OGH7Ob14/9025.4.1990

Rechtssatz

Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen können, kann kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt.

Normen

ABGB §871 Abs3 A
VersVG §6 A

7 Ob 14/90OGH25.04.1990

Veröff: SZ 63/64 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255

7 Ob 264/02bOGH27.11.2002

Auch; nur: Kein Versicherungsnehmer kann erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt. (T1)

7 Ob 224/05zOGH19.10.2005

nur T1

7 Ob 94/09pOGH28.10.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003). (T2)

7 Ob 100/11yOGH28.03.2012

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00014_9000000_001

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