Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die zu §§ 724, 725 ABGB ergangene Entscheidung 5 Ob 530/94, daß die Veräußerung der durch ein Legat vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht auslöst, entspricht der herrschenden Lehre, wonach diese Widerrufsvermutung nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers gilt (Kralik, Erbrecht 152f; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 3 zu §§ 724, 725 ABGB; Zeiller, Comm II/2, 706, wohl auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu §§ 724, 725). Unter diesen Umständen aber genügt auch eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, um das Vorhandensein einer gesicherten Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO anzunehmen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502). Da im Fall der Veräußerung einer vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers kein in § 724 ABGB genannter Fall vorliegt, wäre es Sache der beklagten Erbin gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß die Erblasserin das Legat widerrufen wollte (EvBl 1962/27). Das ist der Beklagten hier aber nicht gelungen.
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