OGH 7Ob140/13h

OGH7Ob140/13h4.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners W***** P*****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, *****, (Bewohnervertreterin Mag. U***** B*****), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin Dr. B***** H*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2013, GZ 44 R 217/13g‑27, womit der Rekurs der Einrichtungsleiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 19. Dezember 2012, GZ 40 HA 2/12s‑16, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Heimaufenthaltssache wird an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der Einrichtungsleiterin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bewohnervertreterin stellte am 4. 12. 2012 den Antrag, näher bezeichnete Freiheitsbeschränkungen am Patienten W***** P***** (während seiner Spitalsbehandlung zwischen 13. 11. und 3. 12. 2012) für unzulässig zu erklären.

Mit dem am 11. 3. 2013 an die Einrichtungsleiter zugestellten Beschluss wurden die Beschränkungen für unzulässig erklärt. Den dagegen erhobenen Rekurs der Einrichtungsleiterin und dessen Beantwortung wies das Rekursgericht (mit dem hier angefochtenen Beschluss) als verspätet mit der Begründung zurück, dass gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG die Fristen für ihren Rekurs gegen den Beschluss, mit dem Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärt werden, und dessen Beantwortung sieben Tage betrage. Daher habe die Rechtsmittelfrist am 18. 3. 2013 geendet. Der Rekurs sei aber erst am 25. 3. 2013 ‑ und damit verspätet ‑ elektronisch eingebracht worden.

Der Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin ist zulässig und ‑ im Sinn des Aufhebungsantrags ‑ auch berechtigt.

Verfahrensgegenstand ist die nachträgliche Überprüfung einer aufgehobenen Freiheitsbeschränkung, sodass § 19a HeimAufG anzuwenden ist, nach dessen dritten Absatz die Rekursfrist auch für den Leiter der Einrichtung 14 Tage beträgt (vgl 7 Ob 241/11h).

Da der Beschluss des Erstgerichts am 11. 3. 2013 zugestellt wurde, war die 14‑tägige Rekursfrist zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung (am 25. 3. 2013) noch nicht abgelaufen. Wie auch die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertretung einräumt, wird daher nunmehr inhaltlich über den von der Einrichtungsleiterin rechtzeitig gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zu entscheiden sein.

Die Zurückweisung wegen Verspätung ist somit ersatzlos aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen.

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