European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00138.23D.0830.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Stattgabe der Anträge der Minderjährigen, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 370 EUR auf 470 EUR (E*), von 370 EUR auf 390 EUR (L*) und von 320 EUR auf 390 EUR (S*) zu erhöhen. Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Erstgericht legte den dagegen vom Vater erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[3] Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
[4] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). Der Entscheidungsgegenstand beträgt hier beim Anspruch von E* 3.600 EUR (470 ‑ 370 x 36), von L* 720 EUR (390 ‑ 370 x 36) und von S* 2.520 EUR (390 ‑ 320 x 36).
[5] Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nicht zulässig. In Betracht käme alleine eine – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene – Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht.
[6] Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 6 Ob 142/06k mwN).
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