OGH 7Ob136/13w (RS0129102)

OGH7Ob136/13w4.9.2013

Rechtssatz

Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen. Hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen.

Normen

AußStrG 2005 §133 Abs4

7 Ob 136/13wOGH04.09.2013

Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichts an einen Dritten, Wohnungsschlüssel der Betroffenen an den Sachwalter auszufolgen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130904_OGH0002_0070OB00136_13W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)