OGH 7Ob134/00g

OGH7Ob134/00g14.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 18,321.000,--), über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 6. April 2000, GZ 7 R 124/2000s, mit dem über Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 16. März 2000, GZ 3 C 575/2000x, dieser abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei vom 19. April 2000 durch den Schriftsatz vom 5. Juni 2000 dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gegnerin der gefährdeten Partei zog ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl 8 Ob 320/48m unter Hinweis auf Kodek in Rechberger ZPO vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (vgl SZ 43/168 oder zuletzt OGH 8 Ob 320/98m).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte