OGH 7Ob130/57 (RS0048044)

OGH7Ob130/5727.3.1957

Rechtssatz

Hat das Pflegschaftsgericht die Erteilung einer pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Klagserhebung abgelehnt, weil es den darauf antragenden ehelichen Vater ohne weiteres für berechtigt hielt, namens seiner Kinder Prozess zu führen, so ist das Prozessgericht daran gebunden.

Normen

ABGB §149
ABGB §150
ABGB §233

7 Ob 130/57OGH27.03.1957

Veröff: JBl 1957,619 = ImmZ 1958,28

1 Ob 211/08yOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Das Prozessgericht ist an einen rechtskräftigen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, das die Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klageführung für nicht notwendig erachtet, gebunden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19570327_OGH0002_0070OB00130_5700000_001

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