OGH 7Ob124/75

OGH7Ob124/754.9.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Kinzel, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, Kaufmann *, vertreten durch Dr. Karl Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*, Architekt, *, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,000.000 S samt Nebengebühren infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. April 1975, GZ. 5 R 51/75‑16, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 29. November 1974, GZ. 3 Cg 133/73‑13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00124.75.0904.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Nach dem Klagsvorbringen habe die Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., Wien, als Treuhänderin der Streitteile von der Marktgemeinde T* sechs näher bezeichnete, der gleichnamigen Katastralgemeinde zugehörige Grundstücke im Gesamtausmaß von rund 322.000 qm gekauft und der Verkäuferin den Kaufschilling gezahlt. In der Folge sollte die Gesellschaft die Grundstücke im Auftrag der beiden Treugeber abverkaufen. Diese seien übereingekommen, den hiebei zu erzielenden Verkaufserlös nach Abdeckung aller Auslagen miteinander je zur Hälfte zu teilen. Mit der weiteren Abwicklung dieser Angelegenheit befaßt, habe der Beklagte um die Jahreswende 1971/72 dem Kläger mitgeteilt, daß die Treuhänderin die Grundstücke habe veräußern können und daß sich nach Abzug aller Aufwandsposten der auf ihn, den Kläger, entfallende Kaufpreisanteil auf 600.000 S belaufe, worüber er von ihm, dem Beklagten, noch eine detaillierte Aufstellung erhalten werde. Hierauf hätten die Streitteile vereinbart, daß mit der Auszahlung dieses Betrages an den Kläger ihre in Ansehung der fraglichen Grundstücke begründete Miteigentumsgemeinschaft aufgelöst sein solle. Der Kläger habe sodann die 600.000 S in Empfang genommen und dies dem Beklagten schriftlich bestätigt. Nach einiger Zeit habe er sich veranlaßt gesehen, durch seinen Rechtsvertreter den Beklagten an die von ihm angekündigte Abrechnung erinnern zu lassen. Dieser habe ihm daraufhin eine mit der Überschrift „Bilanz per 31. Dezember 1971“ versehene, aber nicht unterzeichnete Aufstellung ausgehändigt, die hinsichtlich verschiedener in ihr angeführten Auslagen unglaubwürdig erschienen sei. Außerdem habe der Kläger erfahren, daß der Erlös aus dem Verkauf der im Miteigentum gestandenen Grundstücke tatsächlich höher, als ihm gegenüber vom Beklagten angegeben, gewesen sei. Demnach habe der Kläger, um seinen Anteil am Verkaufserlös ermitteln zu können, ein privatrechtliches Interesse an dessen genauer Feststellung sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Herausgabeanspruches und der Bezeichnung der ihm zustehenden Leistung der Höhe nach begehrte der Kläger ursprünglich die Verurteilung des Beklagten, den für das gemeinsame Realvermögen erzielten Verkaufspreis anzugeben, über die damit verbunden gewesenen Auslagen Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu beeiden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das er eine Reihe materiellrechtlicher Einwendungen erhob.

Am 29. November 1974, im Verlauf der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über das Manifestationsbegehren sagte der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der vorgenannten Treuhandgesellschaft, Dr. A*, aus, daß die Grundstücke um 13,200.000 S verkauft worden seien. Dies hatte zur Folge, daß der Kläger sein bisheriges Begehren durch den Urteilsantrag ersetzte, den Beklagten schuldig zu erkennen, an ihn 6,000.000 S (= Hälfte von 13,200.000 S abzüglich der bereits erhaltenen 600.000 S) samt 11 % Zinsen seit 1. November 1974 zu zahlen. Der Beklagte bezeichnete diesen Vorgang als unzulässige Klagsänderung, gegen die er sich mit der Begründung aussprach, daß sie eine wesentliche Verzögerung und Erschwerung des Prozesses mit sich brächte. Nachdem der Zeuge Dr. W* bei seiner weiteren, ergänzenden Vernehmung angegeben hatte, daß von dem Kaufpreis von 13,200.000 S erst 3,200.000 S eingegangen seien, wogegen der Restbetrag bis 30. Juli 1975 zu begleichen sein werde, „wenn die diesbezügliche Sicherstellung hält“, schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren auf 1,000.000 S samt 11 % Zinsen seit 1. November 1974 ein.

Dazu faßte das Erstgericht den Beschluß, die Anbringung dieses Begehrens als Klagsänderung nicht zuzulassen. Zwar könne, so führte es aus, ein Manifestationsauf ein Leistungs- (genauer: Herausgabe- oder Zahlungs-)begehren umgestellt werden, ohne daß dies eine Klagsänderung wäre, was allerdings voraussetze, daß im Sinne des Manifestationsbegehrens ein Teilurteil rechtskräftig ergangen und dieses erfüllt worden sei. Das sei hier aber nicht der Fall, weshalb eine Klagsänderung nach § 235 Abs. 1 ZPO vorliege, die jedoch nicht zuzulassen sei, da sie infolge der Notwendigkeit umfangreicher Beweisaufnahmen eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung besorgen lasse (§ 235 Abs. 3 ZPO); dagegen sei das ursprüngliche Begehren im Sinne der Stattgebung spruchreif, denn mit Rücksicht auf die außer Streit stehende seinerzeitige Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile sei der Beklagten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 830 ABGB) zur Rechnungslegung jedenfalls verpflichtet.

Über Rekurs des Klägers hob die zweite Instanz den erstrichterlichen Beschluß über die Nichtzulassung der (vermeintlichen) Klagsänderung ersatzlos auf, weil unter den gegebenen Umständen keine Klagsänderung vorgenommen worden sei.

Der dagegen eingebrachte Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Abzulehnen ist die durch Art. XLII EGzZPO nicht gedeckte Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die sich auch der Rechtsmittelwerber zueigen macht, daß nämlich der Umstellung auf ein Herausgabe- oder Zahlungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutiv erzwungene) Erfüllung vorangegangen sein müsse. Daß es sich nicht so verhalten kann, ergibt sich schon aus dem völlig unhaltbaren Ergebnis, zu dem es sonst kommen könnte, wenn nämlich bereits vor Abschluß des über den Manifestationsanspruch eingeleiteten Verfahrens der zu erhebende Sachverhalt, etwa wie hier durch die Aussage eines Zeugen oder gar durch unbedenkliche Urkunden, restlos klar zu Tage getreten ist. Dem Erstgericht zufolge müßte das wenn auch funktionslos gewordene Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende (Erfüllung des Manifestationsanspruches) abgewickelt werden, obschon es gar nichts mehr aufzuklären gibt, ehe das Herausgabe-oder Zahlungsbegehren, dessentwegen der Rechtsstreit ja letzten Endes geführt wird, gestellt werden dürfte. Dergleichen geht aber aus Art. XLII EGzZPO nicht hervor, der dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vorbehält, was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht aber schon früher geschehen könnte. Im übrigen ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die in Rede stehende Umstellung des klägerischen Begehrens keine Klagsänderung bildet (vgl. Fasching III S. 114 letzter Absatz; ähnlich Hagen, Probleme der Stufenklage, ÖJZ 1971 S. 512 Spalte 2 vorletzter Absatz). Dabei spielt es keine Rolle, daß sich der Kläger das Zahlungsbegehren lediglich vorbehalten und nicht von Anfang an, unter Vorbehalt seiner späteren Bezifferung, mit zum Gegenstand seines Urteilsantrages gemacht hat, war doch, worauf schon die Berufungsinstanz zutreffend verweist, das Manifestationsbegehren nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zur Ermöglichung des Zahlungsbegehrens, wobei aber der Klagegrund beider Begehren der nämliche ist und lediglich an Stelle des zunächst geforderten Gegenstandes (Offenlegung und Eidesleistung) etwa anderes (Zahlung) gefordert wird. Das aber ist keine Klagsänderung (§ 235 Abs. 4 letzter Fall ZPO).

Soweit die Rechtsmittelausführungen unterstellen, es sei die Frage offen geblieben, ob der Kläger neben der auf Zahlung gerichteten Klagsforderung das Manifestationsbegehren nicht aufrecht erhalten habe, bezieht er sich auf das über die Verhandlungstagsatzung vom 29. November 1974 aufgenommene Protokoll (ON. 12), worin es heißt: „... hiezu bringt der Klagevertreter wiederum vor, das jetzige Vorbringen des Beklagten rechtfertige das Begehren auf Rechnungslegung, wie es bisher gestellt worden sei“ (S. 46). Doch läßt sich dies füglich nur so verstehen, daß das nunmehrige Beklagtenvorbringen eine nachträgliche Rechtfertigung des seinerzeitigen Rechnungslegungsbegehrens bedeute, nicht aber, daß letzteres nun neuerlich gestellt werde. Geflissentlich läßt nämlich der Rechtsmittelwerber unerwähnt, daß der Klagevertreter bei derselben Tagsatzung in weiterer Folge erklärte, das Zahlungsbegehren auf 1,000.000 S samt Nebengebühren einzuschränken, mithin am Zahlungsbegehren als solchen festhielt, womit aber für den ersten (auf Manifestation gerichteten) Teil der Stufenklage kein Raum mehr bleibt.

Unverständlich ist der Einwand im Revisionsrekurs, durch die Zulassung der in Frage stehenden Umstellung seien dem Beklagten die Einwendungen gegen die Manifestationsforderung abgeschnitten worden. Vielmehr verhält es sich so, daß durch deren Wegfall diese Einwendungen gegenstandslos geworden sind, was aber naturgemäß die Interessen des Beklagten nicht berühren kann.

Da es in diesem Zwischenstreit nur um die Umstellung des Klagebegehrens geht, hat die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage, ob das Zahlungsbegehren materiell begründet, insbesondere ob es schlüssig ist, unerörtert zu bleiben.

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über seine Kosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

 

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