European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00120.15W.0902.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.203 EUR (darin enthalten 473,50 EUR an USt und 1.362 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Anfang 2011 kaufte die Klägerin von einer ungarischen Verkäuferin einen BMW 730d um 21.000 EUR. Kurz darauf stellten sich bei einem Ankaufstest Mängel am Fahrzeug heraus, welche seinen Wert um 5.000 bis 7.000 EUR minderten. Die Mängel wurden von der Verkäuferin vor Übergabe behoben.
Nach Übergabe des Fahrzeugs meldete die Klägerin den BMW an und schloss einen Kraftfahrversicherungsvertrag mit der Beklagten, der eine Fahrzeug‑Kaskoversicherung beinhaltete. Diesem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug‑Kaskoversicherung (AKKB 2010) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauteten:
„Art 7
Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
...
3.2 Nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.“
In der Nacht vom 21. 5. 2011 auf den 22. 5. 2011 wurde der BMW der Klägerin von unbekannten Tätern gestohlen. Im Auto befanden sich zur Zeit des Diebstahls verschiedene Wertgegenstände, darunter ein iPad.
Die Klägerin überließ es ihrem Ehemann, sich um eine Diebstahlsanzeige und die Gespräche mit der Polizei zu kümmern. Bei der Polizei gab er an, dass das Fahrzeug um 24.000 EUR gekauft worden sei und beim Kauf vier Schlüssel übergeben worden seien. Weiters erklärte er, dass das Auto keinen Vorschaden gehabt habe und über ein GPS‑Ortungssystem verfüge. Auch sein iPad, welches sich in dem Fahrzeug befunden habe, habe ein GPS‑Ortungssystem. Er gab auf Nachfrage jedoch die für die Ortung notwendigen Informationen (Betreiber und Sim‑Kartennummer des iPads) nicht bekannt. Eine Ortung via iPad ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, die auch am Wochenende durch den Journaldienst möglich ist.
Aufgrund der Diebstahlsanzeige stellte sich heraus, dass in dem Fahrzeug zwar eine Simkarte verbaut ist eine Aktivierung und infolge dessen eine Ortung aber nur nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit BMW möglich ist. Die Klägerin und ihr Ehemann entschieden sich gegen den Abschluss eines für die Ortung notwendigen Vertrags. Nicht festgestellt werden konnte, dass bei einer Freischaltung des GPS‑Ortungssystems nach dem 22. 5. 2011 das Fahrzeug nicht mehr ortbar gewesen wäre und nicht mehr gefunden hätte werden können.
Mit ihrem Versicherungsagenten füllten die Klägerin und ihr Ehemann einen „Fragebogen nach erfolgtem KFZ‑Diebstahl“ aus. In diesem bezifferten sie den Gesamtschaden mit 40.000 EUR. Das Feld für die Angabe des Kaufpreises des Fahrzeugs blieb unausgefüllt.
Am 9. 6. 2011 wurde eine Schreiben von der E‑Mail‑Adresse des Ehemanns an einen Mitarbeiter der Beklagten mit folgendem Inhalt versandt: „... der Kaufpreis beträgt 28.000 EUR, jedoch mit Reparaturen, die notwendig waren, stieg der Preis auf 32.000 EUR. [...] ... .“
Ein im Auftrag der Beklagten tätiger Berufsdetektiv stellte fest, dass sich an der von der ungarischen Verkäuferin angegebenen Adresse lediglich ein im Rohbau befindliches unbewohntes Haus befindet.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 19.420 EUR sA. Das Fahrzeug sei in der Nacht vom 21. auf 22. 5. 2011 gestohlen worden. Das gestohlene Auto habe einen Wert von 18.670 EUR gehabt. Im Auto hätten sich diverse bewegliche Sachen im Wert von insgesamt 6.470 EUR befunden. Hiefür stehe der Klägerin Ersatz in Höhe von 750 EUR zu. Außerdem fordere sie für eine erfolglose außergerichtliche Geltendmachung vorprozessuale Kosten von 180 EUR.
Der Diebstahl sei der Polizei gemeldet worden. Der Ehemann der Klägerin habe bei der Anzeige die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass ein eingeschaltetes iPad und ein Handy im Fahrzeug seien, sowie auf die Möglichkeit einer GPS‑Ortung aufmerksam gemacht. Der Ehemann der Klägerin sei davon ausgegangen, dass das Ortungssystem des BMW aktiv sei. Tatsächlich habe er später von der Firma BMW erfahren, dass für die Ortung eine Aktivierung notwendig sei und ein Gerichtsbeschluss vorliegen müsse. Eine Aktivierung am Wochenende sei nicht möglich gewesen. Eine Ortung sei nur innerhalb von wenigen Stunden nach dem Diebstahl sinnvoll, weil Dieben bekannt sei, wo die GPS‑Systeme montiert seien und diese sofort entfernt würden. Insgesamt liege keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin vor.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Die Klägerin habe widersprüchliche Angaben zum Kaufpreis und den für das Fahrzeug vorhandenen Schlüsseln gemacht. Aufgrund der Informationen der Klägerin vom Kauf des Autos an der Adresse des ungarischen Verkäufers sei Nachschau gehalten worden. Tatsächlich befinde sich an der angegebenen Adresse kein Unternehmen sondern nur ein Rohbau. Auch über die Mängel am Fahrzeug, welche aus dem Kaufvertrag hervorgehen würden, habe die Klägerin keine Angaben gegenüber der Beklagten gemacht.
Aufgrund ihrer unrichtigen und widersprüchlichen Angaben bezüglich Herkunft, Wert und Anzahl der Schlüssel des PKW sei der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung im Sinn des Art 7.3.2 AKKB 2010 vorzuwerfen.
Auch verfüge das Fahrzeug über ein GPS‑System. Dessen Aktivierung habe die Klägerin abgelehnt, wodurch eine weitere Obliegenheitsverletzung vorliege. Außerdem habe der Ehemann der Klägerin der Polizei den Betreiber der Simkarte des im PKW befindlichen iPads nicht bekannt gegeben. Auch darin liege eine mangelnde Mitwirkung der Versicherungsnehmerin und somit eine Obliegenheits-verletzung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte eine Verletzung der Aufklärungs‑ und Mitwirkungsobliegenheit in zweifacher Hinsicht, und zwar einerseits infolge Nichtbekanntgabe der Informationen für eine Ortung des iPads und andererseits wegen der Entscheidung gegen einen nachträglichen Vertragsabschluss mit BMW zwecks Aktivierung des werksseitigen Ortungssystems.
Über Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das Urteil in ein Zwischenurteil dem Grund nach ab. Die Klägerin hätte für das Verhalten ihres Ehemanns nur dann einzustehen, wenn sie ihn der Beklagten gegenüber zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses als ihren Vertreter bestellt hätte. Solches habe die Beklagte nicht vorgebracht und sei aus den Feststellungen nicht ableitbar.
Die von der Beklagten in den Raum gestellten Ungereimtheiten in Verbindung mit dem Kaufvertrag und den von der Verkäuferin noch zu behebenden Mängeln seien im Wesentlichen aufgeklärt. Unrichtige Angaben des Ehemanns vor der Polizei seien der Klägerin nicht zurechenbar.
Die Beklagte benenne zwar nicht jene Bestimmung ihrer Versicherungsbedingungen, die die Klägerin als Obliegenheit im Zusammenhang mit der Fahrzeugortung hätte beachten müssen, meine aber wohl Art 7.3.2 AKKB. Die Formulierung dieser Bestimmung erscheine aber vor dem Hintergrund des Transparenzgebots nach § 6 Abs 3 KSchG durchaus problematisch. Allein das Unterbleiben der Mitwirkung an Maßnahmen zur Aktivierung des werkseitigen GPS‑Systems sei einer Verletzung der Aufklärungspflicht keineswegs gleichzuhalten. Vielmehr treffe die Beklagte die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, in welcher Richtung ein konkreter Verdacht bestanden habe, der zwar durch die verabsäumte Maßnahme hätte geklärt werden können, nun aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. § 34 Abs 1 VersVG normiere eine gesetzliche Auskunftsobliegenheit. Danach wäre es primär an der Beklagten gelegen, nach der Versicherungsmeldung an die Klägerin heranzutreten und ihr gegenüber klar zu legen, welche weiteren Auskünfte oder Erkundungsmaßnahmen sie von ihr verlange. Darüber hinaus bestünden Erkundungsobliegenheiten aber nur, soweit sie zumutbar seien. Somit hätte zunächst die Beklagte den Beweis von Umständen zu erbringen, aufgrund deren die Zumutbarkeit eines nachträglichen Vertragsabschlusses zwecks werksseitiger GPS‑Ortung zu bejahen wäre. Derartiges sei hier nicht der Fall. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der unterbliebenen iPad‑Ortung. Sämtliche Einwände der Beklagten zur Leistungsfreiheit infolge Obliegenheitsverletzung gingen fehl, sodass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Allerdings fehlten Feststellungen zur strittigen Anspruchshöhe.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil es ‑ angesichts der europarechtlichen Dimension des Transparenzgebots nach § 6 Abs 3 KSchG ‑ einer Schärfung der Rechtsprechung zur Reichweite von nur ganz allgemein gehaltenen Auskunftsobliegenheiten bedürfe. Dies gelte im besonderen für die KFZ‑Kaskoversicherung zum Aspekt nachträglicher Fahrzeugortung, zumal der technische Fortschritt die Zahl der potenziell betroffenen Versicherungsverhältnisse mit ähnlicher Problematik zunehmend erhöhe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin begehrt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, dass das Fahrzeug über ein GPS‑System verfüge. Die Klägerin sei auch von der Polizei darüber informiert worden, dass ein nachträglicher Vertragsabschluss mit BMW möglich sei, um das eingebaute Ortungssystem zu aktivieren. Obwohl es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, diesen Vertrag abzuschließen, um eine Ortung des Fahrzeugs zu ermöglichen, habe sie dies abgelehnt, worin eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung der Klägerin liege.
Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte keine Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach Art 7.3.2 AKKB geltend. Vielmehr beinhalten diese Tatsachenbehauptungen den Vorwurf der Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG.
Die Rettungspflicht ist eine Obliegenheit mit gesetzlich geregelter Vergeltungssanktion (7 Ob 28/90). In den Fällen, in denen sich Leistungsfreiheit aus dem Gesetz ergibt, muss nur ein Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung behauptet und der Anspruch bestritten werden (7 Ob 198/98p, Grubmann , VersVG 7 § 6 E 21 = 7 Ob 36/81).
2. Gemäß § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und hat dabei, soweit ihm dies möglich ist, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer nur insoweit eine Leistung zu erbringen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
Nach § 62 VersVG ist demnach der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Mit dem Beginn des Ereignisses, das in der Regel wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs‑ und Minderungspflicht (RIS‑Justiz RS0080451 [T3]). Die Rettungspflicht gilt zeitlich unbeschränkt, so lange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (RIS‑Justiz RS0080649 [T1]) unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen (RIS‑Justiz RS0080649 [T2]), wie wenn er nicht versichert wäre Voit/Knappmann in Prölss/Martin Versicherungs-vertragsgesetz 27 § 62 Rn 11). Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten (7 Ob 108/14d; Beckmann in Honsell , Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 62 Rz 9; Römer in Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz 2 § 62 Rz 6; zum inhaltsgleichen § 82 VVG: Voit in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 28 § 82 Rn 9, Koch in Bruck/Möller Versicherungsvertragsgesetz § 82 Rn 79; Looschelders in Langheid/Wandt Münchener Kommentar VVG § 82 Rn 32). Der Inhalt der Rettungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständiger Weise verhalten hätte, wenn er nicht versichert wäre (RIS‑Justiz RS0080439). Die konkret in Betracht kommende Maßnahme muss generell geeignet sein, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zu zweck‑ oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ( Beckmann aaO Rz 10; Voit aaO Looschelders aaO Rz 33; Koch aaO Rn 79).
Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er nachweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre (RIS‑Justiz RS0043510).
3. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, das der PKW der Klägerin über ein Ortungssystem verfügte, dass durch nachträglichen Vertragsabschluss mit dem Hersteller auch aktiviert hätte werden können, was die Klägerin jedoch ablehnte, obwohl sie dafür nach ihren eigenen Behauptungen lediglich mit einem Aufwand von ungefähr 250 EUR (für 1 Jahr) rechnete. Die Ortung hätte sodann mit entsprechendem gerichtlichen Beschluss erfolgen können.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass ein unversicherter Versicherungsnehmer die nachträgliche Freischaltung des GPS‑Systems verfolgt hätte, um die an sich mögliche Ortung seines Fahrzeugs zumindest zu versuchen. Damit hat die Beklagte die Obliegenheitsverletzung dargetan. Da die Klägerin diesen nachträglichen Vertragsabschluss ‑ ohne nachvollziehbare Begründung ‑ ablehnte, hat sie den Entschuldungsbeweis nicht erbracht. Im Übrigen steht nicht fest, dass bei nachträglicher Aktivierung des Ortungssystems, das Fahrzeug nicht gefunden worden wäre, sodass die Klägerin auch den Beweis nicht erbrachte, dass der Schaden bei korrektem Verhalten nicht entstanden wäre.
4. Zusammengefasst folgt, dass die Beklagte bereits aufgrund der Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG durch die Klägerin leistungsfrei ist, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die Frage einer Aufklärungspflichtverletzung nach Art 7.3.2 AKKB bedurfte. Es war daher das klagsabweisende Ersturteil wieder herzustellen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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