Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der „ordentliche Revisionsrekurs" verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 5 AußStrG).
Der außerordentliche Revisionsrekurs des als Rechtsanwalt nicht vertretungsbedürftigen (§ 6 Abs 2 AußStrG) und auch im eigenen Namen rekurslegitimierten (§ 127 AußStrG) Sachwalters ist aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Nach § 279 Abs 1 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person Bedacht zu nehmen. § 279 Abs 2 bis 4 ABGB geben - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor (5 Ob 92/09d). Demnach ist in dem Fall, in dem eine geeignete, dem Betroffenen nahe stehende Person nicht verfügbar ist - mit dessen Zustimmung - ein geeigneter Verein zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar, so ist ein Rechtsanwalt oder Notar oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB und seit 1. 7. 2009 des § 279 Abs 5 ABGB idF BGBl I Nr 52/2009 (Artikel 16 leg cit) die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (§ 279 Abs 4 ABGB).
Der demnach vorgesehene „Stufenbau" bei der Sachwalterbestellung ist einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters aber immer das Wohl der betroffenen Person stehen (5 Ob 92/09d; RIS-Justiz RS0123297). Dem Gericht ist ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0087131). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter schon deshalb notwendig sei, weil keine andere geeignete Person vorhanden sei und die Abwicklung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Betroffenen bevorstehe und daher besondere Rechtskenntnisse vom Sachwalter gefordert seien, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen nach § 62 Abs 1 AußStrG geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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