OGH 7Ob117/20m (RS0133370)

OGH7Ob117/20m16.9.2020

Rechtssatz

Hat der Versicherer dem Versicherten Ablebensschutz gewährt, so steht die hiefür anfallende Risikoprämie in einem Äquivalenzverhältnis zum Versicherthalten durch den Versicherer, weil es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach § 1435 ABGB grundsätzlich rückforderbare Leistung und somit einen Kondiktionsanspruch des Versicherers handelt, der compensando eingewandt werden muss.

Lebensversicherung

 

Normen

ABGB §1435
VersVG §165a

7 Ob 117/20mOGH16.09.2020
7 Ob 174/20vOGH17.12.2020

Auch

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0070OB00117_20M0000_001

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