Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht wies den vom Kläger gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Entgegen diesem - rechtsirrigen - Ausspruch ist das vom Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als Revisionsrekurs zu bezeichnende (Kodek in Rechberger3 § 528 Rz 1 mwN), Rechtsmittel absolut unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen, Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe" (RIS-Justiz RS0044213). Ein die Verfahrenshilfe betreffender Beschluss ist also auch dann jedenfalls unanfechtbar, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschieden, sondern eine Sachentscheidung - wie hier - aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen abgelehnt hat (1 Ob 575/93, RZ 1994/66; 7 Ob 262/00f ua).
Ohne dass auf das Rechtsmittel des Klägers inhaltlich eingegangen werden könnte, ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Revisionsrekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben (vgl RIS-Justiz RS0005946; 6 Ob 247/07b ua).
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