Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin fordert von der Beklagten für Pflegeleistungen, die sie deren Vater erbracht habe, S 100.000,-- (sA).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte außerordentliche Revision der Klägerin, deren Zulässigkeit nach § 508 ZPO idF WGN 1997, BGBl I 140 zu beurteilen ist. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstandes - wie hier - zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die zu RIS-Justiz RS0109623 genannten Entscheidungen).
Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Die Klägerin hat hier - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als "außerordentliche" Revision (§ 508 Abs 2 ZPO) - zutreffend einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht gestellt, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- überstiegen hat. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Klägerin dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen haben.
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