OGH 7Ob111/66 (RS0039521)

OGH7Ob111/6629.6.1966

Rechtssatz

Wird ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so ist trotzdem über den im Zuge des Verfahrens gestellten Zwischenantrag auf Feststellung zu entscheiden.

Normen

ZPO §236 B
ZPO §453

7 Ob 111/66OGH29.06.1966
5 Ob 342/71OGH08.02.1972

Ähnlich; Beisatz: Zulässigkeit eines nach der Einschränkung auf Kosten gestellten Zwischenfeststellungsantrages. (T1) Veröff: MietSlg 24565

7 Ob 37/74OGH07.03.1974

Beisatz: ...... wenn das seinen Gegenstand bildende Recht oder Rechtsverhältnis noch immer für die Kostenentscheidung präjudiziell ist und das mit dem Zwischenantrag begehrte Urteil über den Rechtsstreit hinaus wirken würde. (T2)

4 Ob 46/98pOGH24.02.1998

Auch; Beisatz: Gleichfalls, wenn die auf Zahlung von rückständigem Mietzins geklagten Mieter, die den begehrten Betrag im Zuge des Verfahrens gezahlt haben, nur dann gem. § 33 Abs 2 MRG dem Kläger zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn sie auch ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. (T3)

7 Ob 26/21fOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19660629_OGH0002_0070OB00111_6600000_001

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