Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Berufung des Unfallversicherers auf die Fristversäumnis iSd Art 8 Abs 2 Z 2 AUVB ua dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie in irgend einer Weise durch den Versicherer verursacht worden ist, insbesondere wenn sich aus der Unfallsmeldung ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt, der Versicherungsnehmer aber vom Versicherer nicht auf diese Ausschlußfrist hingewiesen wird, entspricht ständiger Rechtsprechung (ZVR 1988/157; VR 1990,88; VR 1990,185; VR 1991,142; VR 1993,196). Die Beklagte, die auf Grund der ersten Unfallsmeldung von einer Verletzung Kenntnis erlangt hat, die in der Regel zu Dauerfolgen führt, kann sich nach dieser Rechtsprechung nicht auf den Ablauf der Präklusionsfrist berufen, weil sie den Kläger nicht auf das Bestehen der Frist hingewiesen hat. Daß dem Kläger das Bestehen der Ausschlußfrist von dritter Seite bekannt wurde, hat sie erst im Zuge des Prozesses erfahren. Einer Entscheidung über die Beweislast bedarf es im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der subjektiven Günstigkeit der Norm nicht (Fasching, LB2 Rz 882). Daß der Kläger aber schon vor Ablauf der Frist von deren Bestehen Kenntnis erlangt hat, steht nicht fest.
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