OGH 7Ob1029/95

OGH7Ob1029/956.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Z***** AG, ***** vertreten durch Dr.Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 75.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 18.Mai 1995, GZ 13 R 38/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Berufung des Unfallversicherers auf die Fristversäumnis iSd Art 8 Abs 2 Z 2 AUVB ua dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie in irgend einer Weise durch den Versicherer verursacht worden ist, insbesondere wenn sich aus der Unfallsmeldung ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt, der Versicherungsnehmer aber vom Versicherer nicht auf diese Ausschlußfrist hingewiesen wird, entspricht ständiger Rechtsprechung (ZVR 1988/157; VR 1990,88; VR 1990,185; VR 1991,142; VR 1993,196). Die Beklagte, die auf Grund der ersten Unfallsmeldung von einer Verletzung Kenntnis erlangt hat, die in der Regel zu Dauerfolgen führt, kann sich nach dieser Rechtsprechung nicht auf den Ablauf der Präklusionsfrist berufen, weil sie den Kläger nicht auf das Bestehen der Frist hingewiesen hat. Daß dem Kläger das Bestehen der Ausschlußfrist von dritter Seite bekannt wurde, hat sie erst im Zuge des Prozesses erfahren. Einer Entscheidung über die Beweislast bedarf es im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der subjektiven Günstigkeit der Norm nicht (Fasching, LB2 Rz 882). Daß der Kläger aber schon vor Ablauf der Frist von deren Bestehen Kenntnis erlangt hat, steht nicht fest.

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