OGH 7Ob100/14b

OGH7Ob100/14b25.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. April 2014, GZ 2 R 76/14k‑20, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. April 2014, GZ 45 Nc 7/13h‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108029

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis e, f, Z 3 und Z 5 ZPO.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078).

Das vorliegende Rechtsmittel ist daher absolut unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte