Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte lehnt in einem an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gerichteten Schreiben die Richter des Landesgerichtes Wels Dr. S*****, Dr. P***** und Dr. H*****, die zu 22 R 136/99b des Landesgerichtes Wels über seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt zu 1 C 177/92w zu entscheiden hätten, als befangen ab. Unter einem begehrt er die Delegierung an ein "unbefangenes, unparteiisches Gericht, das vom Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz unabhängig ist" zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag. Dies mit der - erschließbaren - Begründung, dass sowohl einige namentlich angeführte Richter des Landesgerichtes Wels als auch "die Richter des Oberlandesgerichtes Linz" befangen und ausgeschlossen seien.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Abgesehen davon, dass Pauschalablehnungen unzulässig und unbeachtlich sind, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) nicht deshalb begehrt werden, weil bei allen Richtern des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EvBl 1958/366; EvBl 1968/144; EFSlg 8841; RIS-Justiz RS0046074). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden; sollten sie erfolgreich sein, müsste von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.
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