Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für eine Drittschuldnerklage gegen eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, weil sich zwar die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für eine solche Klage aus Art 16 Nr 5 LGVÜ ergebe, aber die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes aus dem Übereinkommen nicht ableitbar sei. Gegenstand des Drittschuldnerprozeses sei die exekutiv gepfändete und überwiesene Forderung, weil der Drittschuldner entweder keine Zahlungen an den betreibenden Gläubiger leiste oder - wie in diesem der beiliegenden Klage zugrundeliegenden Fall - nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgebe. Die Zwangsvollstreckung selbst, nämlich das Pfänden und Überweisen der nun Gegenstand des Drittschuldnerprozesses bildenden Forderung, sei in Österreich, und zwar zu 7 E 3388/97 des Bezirksgerichtes Salzburg, geführt worden.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Ordinationswerbers fehlt es jedoch am Erfordernis der inländischen Gerichtsbarkeit.
Sowohl das EuGVÜ als auch das Übereinkommen von Lugano verzichten auf Bestimmungen über die Pfändung internationaler Forderungen, obgleich bei der Revision der Übereinkommen erkannt wurde, daß Probleme entstehen, wenn Schuldner und Drittschuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben: Hält ein Staat für die Pfändung solcher Forderungen das Gericht am Wohnsitz des Schuldners für zuständig, so kann der Wohnsitzstaat des Drittschuldners die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an diesen als einen Eingriff in seine Souveränität betrachten und ihr die Wirkung versagen (Kropholler, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen5, 364).
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in SZ 69/286 ausgesprochen, daß eine Forderungsexekution auch dann zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat. Der Erlassung des Zahlungsverbotes an einen solchen Drittschuldner stünden völkerrechtliche Schranken nicht entgegen. Die Achtung der Territorialhoheit der Staaten verbiete nur alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen werde. Während daher die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliege, gelte dies im wesentlichen nicht für die Rechtssetzungsbefugnis. Die Anordnung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, werde noch nicht als ein Akt der Zwangsvollstreckung angesehen.
Nach Art 16 Nr 5 der zitierten Abkommen sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
Mit der Bewilligung der Forderungsexekution des Antragstellers gegen seinen in Österreich wohnhaften Schuldner wurde ein bestimmtes Verhalten des ausländischen Drittschuldners zwar angeordnet, nämlich die Zahlung an den Verpflichteten zu unterlassen. Die mit diesem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung der Forderung (§ 294 Abs 1 EO) ist jedoch erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 254 Abs 3 EO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung soll daher im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in Deutschland erfolgen. Ob Deutschland im Ersuchen um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner einen Eingriff in seine Souveränität erblickt (vgl zum Problem im allgemeinen Schack in IPRAX 1997, 318), ist bei der Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Drittschuldnerklagen nicht von Bedeutung. Es besteht somit keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Inland ergangen ist. Für Drittschuldnerklagen sind vielmehr die Art 2 ff der Übereinkommen bzw die Zuständigkeitsvorschriften der JN maßgebend (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3, 807).
Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.
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