Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssachen wird an Stelle des Bezirksgerichtes Wels das Bezirksgericht Melk bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger hat die Delegierung des beim Bezirksgericht Wels anhängigen Verfahrens gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Melk beantragt, weil sowohl er als auch die von ihm namhaft gemachten (drei) Zeugen im Sprengel jenes Gerichtes wohnhaft seien.
Die beklagte Partei hat sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, ohne dies näher zu begründen.
Das Bezirksgericht Wels hat sich aus den vom Kläger angeführten Gründen für eine Delgeierung ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Zweckmäßig iS des § 31 Abs 1 JN ist eine Delegierung dann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen; denn die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erscheint bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching I, 232). Diese Voraussetzungen erscheinen hier gegeben, weil nur der Geschäftsführer der beklagten Partei - die sich im übrigen auf den Beweis durch Urkunden berufen hat - seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk hat.
Es war daher im Sinne des Antrages der klagenden Partei zu entscheiden.
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