OGH 7Nd509/02

OGH7Nd509/021.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei KR Josef H*****, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 155,25 (sA), über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Bad Ischl das Bezirksgericht Floridsdorf bestimmt.

Text

Begründung

Mit Mahnklage begehrte die klagende Partei vom Beklagten an "Werklohn/Honorar" EUR 155,25 sA.

Der Beklagte beantragte mit seinem Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens. Weiters stellte er den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Floridsdorf, da er in dessen Sprengel die Zustelladresse habe und sämtliche Parteien und Zeugen sowie die ausgewiesenen Vertreter ihren Aufenthalt in Wien hätten. Die klagende Partei gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.

Das Bezirksgericht Bad Ischl legte den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, es halte die Delegierung für zweckmäßig. Wie der Beklagte richtig ausführe, hätten sämtliche Parteien und Parteienvertreter sowie die bisher geführten Zeugen den Sitz bzw Wohnsitz in Wien. Ein Bezug zum Bezirksgericht Bad Ischl könne aus dem bisherigen Vorbringen nicht hergestellt werden. Lediglich die in der Klage angeführte Zustelladresse des Beklagten befinde sich in seinem Sprengel. Laut seinen Ausführungen halte sich der Beklagte jedoch nur wenige Tage im Jahr in Gosau auf.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag des Beklagten ist berechtigt. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 209; Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn, wie dies der Beklagte hier behauptet, das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung, wobei im vorliegenden Fall der Beklagte offenbar ohnehin im Sprengel des angerufenen Gerichts nur einen Nebenwohnsitz hat. Gründe, die gegen die beantragte Delegierung sprechen würden, sind daher nicht ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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