Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Landesgerichtes Innsbruck das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei widerspricht der von der beklagten Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht hält eine solche für zweckmäßig.
Nach § 31 Abs. 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl. 1966/380). Letzteres trifft hier zu, zumal sogar alle beantragten Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen.
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