OGH 7Nc9/06t

OGH7Nc9/06t26.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der I**** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 67.055,42 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Graz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von rückständigem Mietzins. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren.

Die Beklagte stellt nun den Antrag auf Delegierung der Rechtssache im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sowie die Parteienvertreter und der Großteil der beantragten Zeugen ihren Sitz bzw Wohnsitz in Wien hätten. Die Delegierung könne zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und Verbilligung des Verfahrens beitragen. Im Übrigen seien neben diesem noch zwei weitere Verfahren anhängig, in denen die Klägerin jeweils angebliche Mietzinsrückstände aus Indexanpassungen hinsichtlich desselben Bestandobjektes geltend mache, wobei vor dem Bezirksgericht Graz keine Verbindung der Verfahren erfolge.

Die Klägerin schloss sich dem Delegierungsantrag an. Das Bezirksgericht Graz sprach sich ebenfalls für die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (5 Nc 29/04s, RIS-Justiz RS0053169). Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Delegierung den Ausnahmsfall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (5 Nc 5/06i, RIS-Justiz RS0046233). Abgesehen davon, dass die Klägerin mit der Delegierung einverstanden ist, ist sie in Anbetracht des Wohnsitzes eines Großteils der zu vernehmenden Personen in Wien auch zweckmäßig. In einem der Verfahren zwischen den Parteien, nämlich 7 C 425/03b des Bezirksgerichtes Graz, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits dem Delegierungsantrag stattgegeben (10 Nc 12/06f).

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