OGH 7Nc32/13k

OGH7Nc32/13k20.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Hoch und die Hofrätin Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen V***** D*****, geboren am *****, Mutter D***** D*****, Obsorgeberechtigte im Teilbereich Pflege und Erziehung S***** S*****, Vater R***** B*****, wegen Obsorge, über die Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Kufstein zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Kufstein übertrug die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN mit Beschluss vom 28. 10. 2013 an das Bezirksgericht Melk, weil sich das Kind nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Melk um Zustellung des Beschlusses an die Parteien.

Das Bezirksgericht Melk lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 21. 11. 2013 ab.

Das Bezirksgericht Kufstein stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht an die Parteien zu, sondern legte gleich den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (7 Ob 27/13z; RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (7 Ob 27/13z; RIS-Justiz RS0047067). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Ob 27/13z, 7 Ob 10/13z, 9 Ob 39/04s).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss - allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug - in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.

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