OGH 7Nc19/14z

OGH7Nc19/14z4.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Dehn als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu AZ 7 Ob 92/14a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** P*****, vertreten durch Reich‑Rohrwig Illedits Wieger, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.‑Doz. Dr. H***** W*****, und 2. P***** W*****, beide vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erneuerung einer Einfriedung, über die Befangenheitsanzeige von Hofrätin Mag. M***** M***** den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107813

 

Spruch:

Die Hofrätin Mag. M***** M***** ist in der Rechtssache 7 Ob 92/14a befangen.

Text

Begründung

Die Hofrätin Mag. M***** M***** ist Mitglied des 7. Senats des Obersten Gerichtshofs, dem die Entscheidung über die Rechtssache 7 Ob 92/14a obliegt. Sie zeigt ihre Befangenheit an und verweist darauf, dass sie mit der Ehefrau des Erstbeklagten annähernd acht Jahre gemeinsam in einem Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien tätig gewesen sei, diese einige Male besucht und ihre Familie kennengelernt habe. Die über Jahre dauernde gemeinsame Senatstätigkeit könne im Zusammenhang mit den privaten Kontakten den Anschein einer Befangenheit begründen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS‑Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS‑Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0046053).

Der angezeigte Sachverhalt könnte den Anschein einer Befangenheit begründen.

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Stichworte