OGH 7Nc116/02x

OGH7Nc116/02x24.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva-Margarethe P*****, geboren am ***** gegen die beklagte Partei Gerhard-Engelbert P*****, geboren am ***** wegen Ehescheidung, über den Antrag der Klägerin auf Delegation den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Gmunden nahm die Ehescheidungsklage zu Protokoll und übersandte sie an das Bezirksgericht Innsbruck "zuständigkeitshalber". In der Ehescheidungsklage gab die Klägerin an, dass der letzte gemeinsame Aufenthalt in 4020 Linz gelegen sei. Das Bezirksgericht Innsbruck veranlasste die Zustellung der Klage an den Beklagten.

An der in der Klage geführten Adresse 6100 Seefeld, ***** konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden. Auch an der Adresse seiner Schwester in 4040 Linz, ***** gelang die Zustellung nicht. Zuletzt gab die Klägerin eine Adresse des Beklagten in 4020 Linz, ***** an. Über gerichtliche Anregung gab sie nun den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz im Hinblick auf den nunmehrigen Wohnort des Beklagten zu Protokoll. Die Delegation sei auch deshalb zweckmäßig, weil die von ihr namhaft gemachte Zeugin in Linz wohnhaft sei.

Die Zustellung der Klage an den Beklagten und die Aufforderung, sich zum Delegierungsantrag der Klägerin zu äußern, wurde dem Beklagten an der Adresse 4020 Linz, ***** nach der Aktenlage nicht wirksam zugestellt (§§ 16, 17 ZustG). Laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers, der vergebens versuchte, den Beklagten vorzuführen, wohnt der Beklagte an dieser Adresse nicht mehr. Eine Äußerung des Beklagten zum Delegierungsantrag liegt derzeit nicht vor.

Das Bezirksgericht Innsbruck spricht sich für die Delegierung als zweckmäßig aus, weil damit eine Erleichterung der Amtstätigkeit und eine Verbilligung des Verfahrens erreicht werde, da der Wohnort des Beklagten als auch der Zeugin im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz liege und die Klägerin in 4800 Gmunden wohne.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht:

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt werden. Voraussetzung ist, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, dass das angerufene Gericht zuständig ist. Eine Delegationsentscheidung darf erst nach Klärung eines (allfälligen) Zuständigkeitsstreits erfolgen (Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 2 mwN). Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN).

Weder die Klage noch der Delegierungsantrag wurden nach der Aktenlage dem Beklagten bisher wirksam zugestellt. Die Klägerin hat bis jetzt noch keine Zustelladresse des Beklagten bekannt gegeben. Es kann vor Zustellung der Klage nicht davon gesprochen werden, dass im Hinblick auf § 76 JN kein Zuständigkeitsstreit mehr erfolgen werde (Ballon in Fasching, I3 Rz 13 zu § 31 JN). Abgesehen davon fehlt noch die Stellungnahme des Beklagten zur beantragten Delegierung. Erst wenn die Zuständigkeitsfrage geklärt ist und der Beklagte sich zum Delegierungsantrag geäußert hat oder trotz wirksamer Zustellung die Äußerung dazu innerhalb der gesetzten Frist unterlassen hat, kann der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden (10 NdS 2/02 uva).

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