OGH 7Nc10/22p

OGH7Nc10/22p25.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M* S*, geboren * 2010, 2. S* S*, geboren * 2012, und 3. S* S*, geboren * 2012, *, wegen Kontaktrecht, AZ 4 Ps 163/21m des Bezirksgerichts Feldbach, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070NC00010.22P.1125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldbach zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Feldbach übertrug mit Beschluss vom 22. Februar 2022 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Schwechat, weil sich die Minderjährigen nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhielten. Es ersuchte das Bezirksgericht Schwechat um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Schwechat lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit (richtig) Beschluss vom 11. März 2022 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Feldbach zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

[2] Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 20. April 2022, 7 Nc 10/22p, den Akt mangels rechtskräftigem Übertragungsbeschluss dem Bezirksgericht Feldbach zurück.

[3] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz behob in der Folge über Rekurs des Vaters den Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 22. Februar 2022, weil diesen eine befangene Richterin gefasst habe.

[4] Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Feldbach mit Beschluss vom 16. August 2022 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN neuerlich mit derselben Begründung an das Bezirksgericht Schwechat.

[5] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 keine Folge.

[6] Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte das Bezirksgericht Feldbach den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[7] Diese Vorlage ist dennoch verfrüht.

[8] 1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN).

[9] Die Übertragung wird gemäß § 111 Abs 2 JN wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts.

[10] 2. Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen. Nur wenn das Bezirksgericht Schwechat, obwohl die Mutter und der Vater mittlerweile die offenen Anträge zurückgezogen haben, die Übernahme der mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 16. August 2022 verfügte Übertragung der Pflegschaftssache neuerlich verweigern sollte, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.

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