OGH 6Ob99/72 (RS0005044)

OGH6Ob99/7210.5.1972

Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung gibt dem Gläubiger keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern des Schuldners, sie begründet insbesondere kein Pfandrecht, sie kann kein dingliches Recht begründen, schafft keinen Rang für die Betreibung bei einer künftigen Zwangsvollstreckung und muss gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten, weil sie eben nur jene Gefahren der künftigen Vollstreckung beseitigen soll, die aus dem Verhalten des Schuldners entstehen.

Normen

EO §378 A

6 Ob 99/72OGH10.05.1972

EvBl 1972/349 S 663 = SZ 45/61

1 Ob 203/73OGH16.01.1974
3 Ob 505/87OGH15.04.1987

Auch

3 Ob 255/03aOGH26.11.2003

Auch; Beisatz: Hat daher die gefährdete Partei weder ein gesetzliches, vertragliches oder exekutives Pfandrecht noch ein anderes Befriedigungsrecht erwirkt, kann das bloße Fortbestehen der EV die Exekution dritter Gläubiger auf die beschlagnahmte Forderung in keiner Weise beeinträchtigen. Sie bietet keinen Schutz gegen Exekutionen anderer Gläubiger des Gegners. (T1)

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/102

Dokumentnummer

JJR_19720510_OGH0002_0060OB00099_7200000_001

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