OGH 6Ob9/78 (RS0061820)

OGH6Ob9/787.9.1978

Rechtssatz

An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.

Normen

HGB §30
UGB §29

6 Ob 9/78OGH07.09.1978

Veröff: NZ 1979,43

4 Ob 377/81OGH15.09.1981

nur: An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. (T1) Beisatz: Gesellschaft für Bauinformation. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1982,42

6 Ob 21/87OGH14.01.1988

Veröff: NZ 1989,103

6 Ob 2/89OGH16.03.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Keine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen "UNICOM Computer - Handel Gesellschaft mbH" und "UNICOM Handelsgesellschaft mbH". (T3) <br/>Veröff: NZ 1990,69

6 Ob 10/90OGH31.05.1990

Veröff: ecolex 1990,619

6 Ob 139/11aOGH14.09.2011

Auch; Beisatz: Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. (T4)

6 Ob 186/15vOGH14.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Unterscheidbarkeit der Firmen, wenn sich diese nur in der Reihenfolge der Nachnamen der beteiligten Firmenchefs sowie der Verbindung derselben einmal mit „‑“ und einmal mit „&“ unterscheiden und die Firma keinen Sachfirmenanteil (etwa den Unternehmensgegenstand) enthält. (T5)<br/>Beisatz: Auch bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern kann die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen nicht als völlig obsolet betrachtet werden. (T6)

6 Ob 102/16tOGH30.05.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. (T7)<br/>Beisatz: Der Firmenwortlaut darf auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00009_7800000_006

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