European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00095.14K.0626.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 6. 3. 2014 enthob das Erstgericht den bisherigen Sachwalter und bestellte Dr. E***** N***** zur neuen Sachwalterin. Der ‑ insoweit einsichtsfähige ‑ Betroffene hatte dieser Umbestellung des Sachwalters zugestimmt (ON 103, AS 328).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen, der vom enthobenen Sachwalter vertreten wurde, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
Wer einem Antrag oder einer Maßnahme zugestimmt hat, ist durch die mit seiner Zustimmung ergangene Entscheidung nicht beschwert und daher nicht legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (RIS‑Justiz RS0006471 [T17]; für das Umbestellungsverfahren zB 9 Ob 10/11b; 2 Ob 102/08a).
Schon mangels Beschwer war daher der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Voraussetzungen für dessen Erhebung einzugehen war.
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