Normen
JN §76 I
6 Ob 94/72 | OGH | 10.05.1972 |
Veröff: SZ 45/60 = EvBl 1973/16 S 45 = MietSlg 24450 |
6 Ob 180/08a | OGH | 14.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach § 81 EheG. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des letzten gemeinsamen Aufenthalts ist die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. (T2)<br/>Beisatz: Gemeinsam ist der Aufenthalt, wenn die Ehegatten zusammenleben, also der betreffende Ort zum Mittelpunkt des gemeinsamen Ehelebens gemacht wurde. (T3)<br/>Beisatz: Da es auf das gemeinsame eheliche Leben ankommt, kann ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute vor der Heirat nicht ein letzter gemeinsamer im Sinn des § 76 Abs 1 JN sein. (T4)<br/>Beisatz: Die Eheleute können auch nebeneinander mehr als einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/69 |
3 Ob 240/13k | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19720510_OGH0002_0060OB00094_7200000_001
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