OGH 6Ob91/98w

OGH6Ob91/98w2.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Rudolf F*****, vertreten durch Gabler & Gibel Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei K***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 390.000 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.November 1997, GZ 13 R 63/97y-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer Sachen erwirbt, die - wie Kraftfahrzeuge - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich jedenfalls als Kaufmann nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können, sondern muß diese Angaben durch das Verlangen auf Vorlage von Urkunden, insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung verwirklicht grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 HGB. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt noch nicht, daß diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen. Bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind deshalb weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. Bei der Beurteilung des Umfanges der Nachforschungspflicht ist maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint (SZ 68/196).

Wenn das Berufungsgericht nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles - der Kläger hat den Typenschein jedenfalls mehr als vier Monate bei der Firma Autoservice O***** Kfz-Handel R. und W. H***** GmbH belassen, das Fahrzeug wurde von dieser Firma, einer Fahrzeughändlerin, zum Weiterverkauf dem Beklagten verkauft - zu dem Ergebnis gelangt ist, grobe Fahrlässigkeit, die Schlechtgläubigkeit bewirke, liege nicht vor, kann in dieser Beurteilung keine über den Einzelfall hinausreichende erhebliche Rechtsfrage erblickt werden.

Es darf nicht übersehen werden, daß aus der Voreintragung im Typenschein (M***** Taxi- und Mietwagen GmbH), die den Vermerk des Eigentumsvorbehaltes einer Bank enthält, die Abmeldung des Fahrzeuges am 17.11.1994 hervorgeht. Eine Neuanmeldung durch die R. und W.H***** GmbH Autoservice O***** Kfz-Handel erfolgte erst am 2.12.1994 ohne entsprechenden Vermerk eines Eigentumsvorbehaltes. Dies legt den Schluß nahe, daß das unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeug durch Verkauf an den Autohändler verwertet wurde und damit der Eigentumsvorbehalt erloschen ist. Der für die Schlechtgläubigkeit beweispflichtige Kläger konnte keinen schriftlichen Nachweis erbringen, daß das Fahrzeug an dieses Unternehmen lediglich verleast war. Wenn ein Kaufmann, zu dessen Betrieb der Autohandel gehört, dieses Fahrzeug dann einem anderen Autohändler zum Weiterverkauf samt Typenschein ohne neuerlichen Vermerk über einen Eigentumsvorbehalt übergeben hat, mußte der beklagten Partei der Erwerb objektiv noch nicht so verdächtig erscheinen, daß Schlechtgläubigkeit im Sinne des § 366 HGB anzunehmen wäre.

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