OGH 6Ob86/99m (RS0112183)

OGH6Ob86/99m20.5.1999

Rechtssatz

Der Ergebnisabführungsvertrag als Unternehmensvertrag ist in § 9 Abs 4 erster Satz KStG definiert als eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ein Dauerschuldverhältnis begründet. Als solches kann er unbeschadet eines allenfalls vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts auch aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden.

Normen

AktG §238
GmbHG §49 ff
KStG 1988 §9 Abs4

6 Ob 86/99mOGH20.05.1999
6 Ob 169/98sOGH20.05.1999

nur: Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ein Dauerschuldverhältnis begründet. Als solches kann er unbeschadet eines allenfalls vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts auch aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00086_99M0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)