OGH 6Ob834/81 (RS0010412)

OGH6Ob834/816.10.1982

Rechtssatz

War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des ( Kauf ) vertrages beharrte. In einem solchen Falle wäre der Dritte berechtigt gewesen, trotz Konkurseröffnung weiterhin auf das Anderkonto des Treuhänders zu leisten, welcher seinerseits zunächst den Auftrag zur Befriedigung der Buchgläubiger zu erfüllen, den Restbetrag aber an die Konkursmasse herauszugeben hatte.

Normen

ABGB §358 III
KO §26

6 Ob 834/81OGH06.10.1982

JBl 1984,85 ( krit Koziol )

8 Ob 559/83OGH10.05.1984

nur: War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des (Kauf) vertrages beharrte. (T1)

6 Ob 509/93OGH11.03.1993

nur T1

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T2) Veröff: SZ 69/117

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00834_8100000_001

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