OGH 6Ob832/81 (RS0049291)

OGH6Ob832/8116.12.1981

Rechtssatz

Die rechtliche Beziehung zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis ist durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief (das Statut) bestimmt. Danach etwa bestehende verwaltungsrechtliche oder bürgerlich - rechtliche Ansprüche (in der Bedeutung von subjektiven Rechten) von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren dadurch keine inhaltliche Änderung, daß sie statt durch eigenes Handeln der Anspruchswerber oder durch einen von ihnen gewillkürten Vertreter durch einen gerichtlich bestellten gesetzlichen Vertreter verfolgt werden.

Normen

ABGB §276 Ie
BStFG §10 Abs2 Z3

6 Ob 832/81OGH16.12.1981

Veröff: JBl 1983,94

7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_003

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