OGH 6Ob83/20d

OGH6Ob83/20d20.5.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*, geboren am *, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl‑Borromäus‑Platz 3), über den Revisionsrekurs des Antragsgegners M*, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2020, GZ 43 R 40/20f‑83, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 5. Dezember 2019, GZ 13 Pu 215/11h‑75, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128833

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs ungeachtet der bestehenden Judikatur mit der Begründung zu, dass die nunmehrige Judikatur bei einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen und einem entsprechend damit hohen Prozentunterhalt zu einer nennenswerten Mehrbelastung des Unterhaltsschuldners gegenüber der bisherigen Minderung der Zahlungspflicht durch die anteilige Familienbeihilfenanrechnung führe. Eine Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liege noch nicht vor.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Familienbonus Plus – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts‑ und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral (RS0132928).

Dieser zunächst in der Entscheidung 4 Ob 150/19s vertretenen Rechtsansicht haben sich in der Zwischenzeit eine Vielzahl weiterer Entscheidungen angeschlossen. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Dass es Fallkonstellationen geben kann, bei denen die Judikatur zum Familienbonus Plus zu einer höheren Unterhaltspflicht als nach der bisherigen Berechnung führt, liegt im Wesen der vom Gesetzgeber vorgenommenen generalisierenden (Pauschal‑)Regelung.

Damit stellt sich im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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