OGH 6Ob8/17w (RS0131418)

OGH6Ob8/17w27.2.2017

Rechtssatz

Das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes ist auf dessen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen, wenn sich die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit aus der Tatsache ergibt, dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und sich das Kind auf diesen Umstand beruft.

Muss aber der Unterhaltspflichtige trotz Eigeneinkommens des Kindes diesem den vollen Unterhalt bezahlen, so bedeutet dies umgekehrt, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren.

Normen

ABGB §231 Abs3 Ba

6 Ob 8/17wOGH27.02.2017

Veröff: SZ 2017/26

Dokumentnummer

JJR_20170227_OGH0002_0060OB00008_17W0000_001

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