OGH 6Ob812/82 (RS0061578)

OGH6Ob812/8213.10.1983

Rechtssatz

Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist.

Normen

ABGB §1188
HGB §109
HGB §124
HGB §161 Abs2

6 Ob 812/82OGH13.10.1983

Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170

6 Ob 140/17gOGH25.10.2017

Auch; nur: Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden. (T1)<br/>Beisatz: Der letzte Satz des § 1188 ABGB verbietet nur jede Einschränkung des Gesellschafters, die Erfüllung von die Gesellschaft betreffenden Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafters einzufordern. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/123

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0060OB00812_8200000_001

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