Rechtssatz
Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht. Sie stellt vielmehr eine unzulässige Bekämpfung der Ergebnisse der berufungsgerichtlichen Überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage bzw der daraus zwangsläufig abzuleitenden Verfahrensbeschlüsse des Berufungsgerichtes dar.
8 Ob 141/03y | OGH | 12.03.2004 |
nur: Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_006
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