Rechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im § 1052, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
7 Ob 183/08z | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft diesbezüglich den Vorleistungspflichtigen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0060OB00788_8000000_001
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