OGH 6Ob78/07z

OGH6Ob78/07z19.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Thiemo M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2007, GZ 16 R 407/06a-S80, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zurückweisung der nach der Erstattung der Rekursschrift mit Schriftsatz vom 8. 11. 2006 vorgelegten Stellungnahme einer Fachärztin und eines Psychologen durch das Rekursgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt, Nachträge daher prinzipiell unzulässig sind (6 Ob 300/06w; RIS-Justiz RS0007007).

Insoweit das Rekursgericht trotz der Zurückweisung des Nachtrags den Inhalt der Stellungnahmen für nicht geeignet ansah, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken, gehören diese Ausführungen zu der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (7 Ob 199/06z; RIS-Justiz RS0007236; RIS-Justiz RS0007533).

Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 179/06a und 4 Ob 130/06f befassen sich nicht mit der Frage der Berücksichtigung weiterer (Privat-)Gutachten, die „auf wesentliche inhaltliche Mängel der gerichtlichen Gutachten verweisen, die sich schon allein aus den gerichtlichen Gutachten selbst ergeben", sodass schon aus diesem Grund der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 178/06d nicht gegeben ist.

2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist an sich ebenso eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0007101) wie die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist; es darf nur keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung durch die Vorinstanzen erfolgt sein (6 Ob 178/06d mwN); weiters muss auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen worden sein (6 Ob 178/06d; RIS-Justiz RS0115719). Solche die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründenden Umstände vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen. Bei der Entscheidung über die Übertragung der Alleinobsorge auf einen Elternteil gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Berücksichtigung des Willens § 146 Abs 3 ABGB; er ist umso maßgeblicher, je mehr das Kind den Grund und die Bedeutung der Obsorgeregelung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (1 Ob 248/06m). Das Rekursgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der 1995 geborene Minderjährige sich nicht dezidiert für einen der Elternteile entscheiden wollte und konnte, und seine Präferenz, beim Vater wohnen zu wollen, bloß auf das mit dem Aufenthalt verbundene Beibehalten des örtlichen Umfelds, in dem er bis Dezember 2005 lebte, zu beziehen ist.

Dem Rekursgericht ist auch nicht in seiner Beurteilung entgegenzutreten, dass nach den Umständen des Falls von einer (gezielten) „Entfremdung" des Kindes vom Vater durch die Mutter nicht die Rede sein kann. Da die Beziehung der Eltern gescheitert und der Zustand des gemeinsamen Wohnens nicht mehr herstellbar ist, ist primär auf das Kindeswohl und damit darauf abzustellen, welcher Elternteil unter den gegebenen Umständen für die Obsorge besser geeignet ist (9 Ob 12/02h). Der Rechtsmittelwerber vermag keine schwerwiegenden Gründe ins Treffen zu führen, weshalb er unter den gegebenen Umständen für die Obsorge besser geeignet ist. Die Unterhaltsfrage ist nicht Verfahrensgegenstand.

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