Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater hat sich mit einer Unterhaltsvereinbarung zu einem Unterhaltsbeitrag von 1.350 S monatlich für den Sohn Moritz verpflichtet. Mit dem am 24. 6. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Kinder zuletzt, den Unterhaltsbeitrag mit je 234 EUR monatlich festzusetzen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss statt. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise wiederspricht der geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den selben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem 3-fachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543 [T1 und T2]). Das 36-fache der begehrten Leistung übersteigt je Kind nicht 20.000 EUR. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 5/03h ua).
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