OGH 6Ob766/78 (RS0034342)

OGH6Ob766/784.4.1979

Rechtssatz

Nicht nur die Geltendmachung von Willensmängel des Erblassers, sondern auch die Geltendmachung einer Beschränkung der freien letztwilligen Verfügungsmacht des Erblassers durch einen vorangegangenen Erbvertrag fällt unter den in § 1487 ABGB gebrauchten Begriff "eine Erklärung des letzten Willens umstoßen". Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung.

Normen

ABGB §1487

6 Ob 766/78OGH04.04.1979

Veröff: SZ 52/58

4 Ob 602/79OGH29.01.1980

Auch; Beisatz: Behaupteter Mangel der Testierfähigkeit. (T1)

7 Ob 51/13wOGH23.05.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790404_OGH0002_0060OB00766_7800000_005

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